Die Modellstudiengänge Ergotherapie, Hebammenkunde, Logopädie, Physiotherapie und Pflege verlassen erfolgreiche Studierende der Hochschule für Gesundheit (hsg) mit dem Doppelabschluss aus Berufszulassung und Bachelor.
Der akademische Abschluss in diesen Studienbereichen ist der ‚Bachelor of Science‘. Für die Berufszulassung sind unter anderem Staatliche Prüfungen zu bestehen sowie eine bestimmte Anzahl an Praxisstunden erforderlich. Ob diese Voraussetzungen gemäß den berufsgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, prüft das Gesundheitsamt. Bei den Berufsgesetzen handelt es sich um Bundesgesetze.
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und die Bestätigung über die nicht überschrittene Fehlzeit, die nach den berufsgesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als Zulassungsvoraussetzung zur Staatlichen Prüfung vorliegen muss, wird von den Studiengangsleitungen des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften ausgestellt und über das Prüfungsamt der hsg an die Gesundheitsbehörden weitergegeben. Die zuständigen Gesundheitsbehörden überprüfen die Unterlagen gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und erteilen die Zulassungen zur Staatlichen Prüfung.
Über die für die Berufszulassung erforderlichen Stunden, die im Rahmen des Studiums in der Praxis bei Kooperationspartnern erbracht werden, ist also aus beruferechtlichen Gründen ein Nachweis zu führen. In einigen Studiengängen werden die berufsgesetzlich verpflichtenden Stunden im Rahmen des fachpraktischen Studiums ebenfalls erfasst.
Im Studiengang Pflege sind die Studierenden über einen Ausbildungsvertrag arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre Anwesenheitsverpflichtungen zu erfüllen. Diese Anwesenheitsverpflichtung ist keine Voraussetzung für Prüfungsleistungen wie sie im Paragraf 64 Absatz 2 des Hochschulgesetzes NRW geregelt sind.
In den Studiengängen, in denen die Studierenden keine Berufszulassung anstreben, wird die Anwesenheit der Studierenden nicht protokolliert. Der Erwerb des Bachelor-Abschlusses ist somit – auch an der hsg - ohne eine verpflichtende Teilnahme an Lehrveranstaltungen möglich.
Das Hochschulgesetz NRW benennt in Paragraf 64 Absatz 2a Lehrveranstaltungen, bei denen eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden erlaubt ist: Dies sind Exkursionen, Sprachkurse, Praktika, praktische Übungen oder vergleichbare Lehrveranstaltungen.
Antworten auf Fragen zum Hochschulgesetz bezüglich des Themas ‚Verbot der allgemeinen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen‘ gibt das Ministerium <link http: www.wissenschaft.nrw.de hochschule hochschulrecht hochschulzukunftsgesetz verbot-der-allgemeinen-anwesenheitspflicht-in-lehrveranstaltungen external-link-new-window external link in new>hier.