Studienvoraussetzungen Hebammenwissenschaft (B.Sc.)
Im Folgenden werden Ihnen die für den Studiengang genannten Voraussetzungen einzeln ausführlich beschrieben, die allesamt zu erfüllen sind.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - viel Erfolg!
Bei Rückfragen zu den geltenden Voraussetzungen nehmen Sie gerne vorab Kontakt per E-Mail mit dem Studierendenservice auf.
Team Studierendenservice
Tel. +49 234 777 27-382
Hier finden Sie wichtige Informationen
- zum Studiengang sowie
- zum Bewerbungsverfahren.
Hochschulzugangsberechtigung
Grundvoraussetzung für ein Studium an der Hochschule ist der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Letztlich sind eine Reihe von HZB-Arten denkbar:
- Allgemeine Hochschulreife ("Vollabitur") an einem Gymnasium, einer Gesamtschule, etc.
- Fachhochschulreife ("Fachabitur") an einem Berufskolleg, etc.
- ein bereits abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Fachhochschule oder Universität
- ein ausländischer (Hoch-)Schulabschluss (offizielle Umrechnung erforderlich)
- der Zugang zum Studium ohne Abitur und weitere
Beachten Sie bitte, dass es u.a. auch fachgebundene (Fach-)Hochschulreifen gibt, die ausschließlich zu einem Studium bestimmter Studiengänge berechtigen. Diese Einschränkung ist dann - meist auf der letzten Seite - Ihres Zeugnisses zu finden. Werden die von unserer Hochschule angebotenen Studiengänge davon nicht abgedeckt ist eine Einschreibung nicht möglich.
Ausbildungsvertrag
Im Vorfeld des Studiums gehen Studieninteressierte einen Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ("Ausbildungsvertrag") mit einem Kooperationspartner unserer Hochschule ein. Hier finden Sie unsere
Liste der kooperierenden Einrichtungen
Im Zuge der Immatrikulation in den Studiengang Hebammenwissenschaft ist eine Kopie dieses (beidseitig unterschriebenen) Ausbildungsvertrages vorzulegen. Während des Prozesses der Online-Immatrikulation werden Studieninteressierte zum Upload dieser Vertragskopie aufgefordert.
Hinweis
Ohne einen solchen vorab bereits zustande gekommenen Vertrag mit einem unserer Kooperationspartner kann in der Regel keine Immatrikulation erfolgen.
Vorpraktikum
Grundvoraussetzungen für das Vorpraktikum der Hebammenwissenschaft:
- Die Dauer des Praktikums muss mindestens 2 Wochen betragen.
- Das Praktikum muss in der Regel bis zum 28./29.02. (SoSe) / 31.08. (WiSe) eines Bewerbungsjahres absolviert und spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung nachgewiesen werden. Eine Ableistung des Praktikums während des Studiums ist nicht möglich.
- Ein bereits abgeleistetes Praktikum darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
- Das Praktikum darf gesplittet abgeleistet werden (1+1 Woche), solange die Anforderungen des jeweiligen Studienganges berücksichtigt werden. Einzelne Tage können jedoch nicht berücksichtigt werden.
Ziel und Inhalte des Praktikums
Grundsätzlich gilt: Bewerber*innen sollen die Herausforderungen, Belastungen und Arbeitszeiten des Hebammenberufs kennenlernen.
- Mögliche Einsatzorte bzw. Zusammenarbeit mit: Kreißsaal, Geburtshaus, Hebammenpraxis, freiberufliche Hebamme oder Beleghebamme
- wünschenswert ist, dass Bewerber*innen an einer Geburt oder mehreren Geburten teilhaben konnten
Eine Splittung des Praktikums ist möglich. Dann jedoch ist folgendes zu beachten:
- Mindestens eine Woche müssen Bewerber*innen mit einer Hebamme zusammenarbeiten (Kreißsaal, Geburtshaus, Hebammenpraxis, freiberufliche Hebamme, Beleghebamme).
- Eine weitere Woche können in geburtshilflich relevanten Kontexten absolviert werden, wo in der Regel keine Hebammen arbeiten (z.B. auf der Wochenbett-, Neugeborenen- oder Schwangerenstation).
Wichtig:
Sollten diese Voraussetzungen nicht aus der Praktikumsbescheinigung hervorgehen, ist eine Anerkennung des Vorpraktikums nicht möglich und gefährdet so die Aufnahme Ihres Studiums an unserer Hochschule.
Setzen Sie sich bei Fragen bereits frühzeitig mit uns in Verbindung, denn ohne ein gültiges Vorpraktikum kann keine Einschreibung erfolgen!
Vorlagen als PDF
Nutzen Sie gerne unser Formular zur Bescheinigung Ihres Praktikums oder lassen Sie sich von Ihrer Praktikumseinrichtung eine eigene Bescheinigung ausstellen:
Bereits absolvierte Tätigkeiten können ggf. als Praktikum anerkannt werden, sofern diese nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und den fachlichen Vorgaben des jeweiligen Studiengangs entsprechen.
Hier finden Sie weitere Informationen sowie hier das entsprechende Formular zur
Gesundheitszeugnis
Für diesen Studiengang ist zum Zeitpunkt der Einschreibung zwingend ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis muss zum Zeitpunkt der Einschreibung in aktueller Form vorliegen, d.h. es darf dann nicht älter als 3 Monate sein.
Dieses Gesundheitszeugnis soll Aufschluss darüber geben, dass der/die Studienanfänger*in frei von ansteckenden Krankheiten ist, frei von einer Suchtkrankheit ist, und die gesundheitliche Eignung (körperlich wie geistig) zur Ausübung des jeweiligen Berufes bescheinigt werden kann.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, bei dem geforderten Gesundheitszeugnis handelt es sich nicht um die "Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (beruflicher Umgang mit Lebensmitteln)".
Kurz vor Ende Ihres Studiums, zum Zeitpunkt zur Zulassung zu den Modulprüfungen für die Berufszulassung, muss dieses Gesundheitszeugnis aufgefrischt werden.
Vorlage für den Arzt
Ihr behandelnder (Haus-)Arzt kann zur Bescheinigung gerne diese Vorlage der Hochschule für Gesundheit nutzen:
Erweitertes Führungszeugnis (eintragsfrei)
Im Zuge der Einschreibung an der Hochschule ist ein eintragsfreies, erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Hierzu müssen Sie vorab förmlich durch die Hochschule aufgefordert werden. Diese Aufforderung wird Ihnen im Falle einer Zulassung zum Studium zur Verfügung gestellt. Erst nach Erhalt dieser personalisierten Aufforderung können Sie das erweiterte Führungszeugnis beantragen.
Wenden Sie sich dann hierzu zeitnah an Ihren Bürgerservice / Ihre Stadtverwaltung vor Ort. Alternativ informieren Sie sich unter www.fuehrungszeugnis.bund.de - dabei handelt es sich um den offiziellen Internetauftritt des Bundesamtes für Justiz. Das Zeugnis wird Ihnen dann im Nachgang postalisch zugesandt.
Das eintragsfreie Zeugnis ist der Hochschule schnellstmöglich im Original vorzulegen. Dieses muss an der Hochschule bei Studienstart zum Wintersemester spätestens bis zum 31.10. / bei Studienstart zum Sommersemester spätestens bis zum 30.04. eingegangen sein, Zum Zeitpunkt der Vorlage darf das Zeugnis nicht älter als 3 Monate sein.
Das Zeugnis senden Sie bitte (unter Angabe Ihrer Bewerbernummer) per Post an:
Hochschule Bochum Technik Wirtschaft Gesundheit
Standort Gesundheitscampus
Studierendenservice
Gesundheitscampus 6-8
44801 Bochum
Die Einschreibung erfolgt solange unter Vorbehalt. So könnten Sie - für den Fall, dass das Führungszeugnis noch nicht vorliegt - schon vorbehaltlich in den Vorlesungsbetrieb starten.
Wichtig:
Kann bis zur Frist jedoch kein eintragsfreies, erweitertes Führungszeugnis im Original vorgelegt werden, so darf das Studium nicht weitergeführt werden. Demnach würde die Zulassung entzogen werden, es müsste dann unmittelbar die Exmatrikulation erfolgen.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Das Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen regelt im §10 Abs.1 Nr. 2, dass nur diejenigen das Studium absolvieren dürfen, die "sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt".
Deshalb regelt auch der Entwurf der Zulassungsordnung des Studienganges im §3, dass ein "Nachweis der Zuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums" zu erbringen ist.
Weiter heißt es dort: "Die Zuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums i.S.d. Abs. 1 Ziffer 4 ist bei der Einschreibung durch die Vorlage eines eintragsfreien erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein".
Deutsche Sprachkenntnisse
Für Bewerber*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, ist als weitere Zugangsvoraussetzung der Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen erforderlich. Dies gilt auch für deutsche Staatsbürger*innen.